Satzung des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e.V.
Präambel
Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) hat sich zum Ziel gesetzt, für die Mitglieder mit Tarifbindung neue, auf die spezifischen Dienstleistungen zugeschnittene Tarifverträge mit einem Tarifvertragspartner zu vereinbaren.
Bei der Umsetzung dieses Zieles berücksichtigt der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) mögliche Überschneidungen mit Zuständigkeitsbereichen, die andere Tarifträgerverbände ebenfalls für sich in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) wird bei derartigen Überschneidungen, Unternehmen, die bereits in einem anderen Tarifträgerverband Mitglied mit Tarifbindung sind, nicht für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) abwerben.
Sollte ein einzelnes anderweitig tarifgebundenes Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe von sich aus einen Tarifwechsel wünschen und sich aus diesem Grund an den Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) wenden, bietet der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) eine Kooperation oder Tarifgemeinschaft mit dem anderen Tarifträgerverband an.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V." - Der Sitz des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) ist Krefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
I. Für Mitglieder mit Tarifbindung (MT)
- Verhandlungen mit Gewerkschaften über den Abschluss von Tarifverträgen
- Abstimmung innerhalb der Mitglieder und mit anderen Arbeitgeberverbänden über tarif- und sozialpolitische Grundsatzfragen
- Erhaltung des Arbeitsfriedens durch Abwehr von Arbeitskämpfen
- Beratung der Mitglieder in tarifpolitischen Angelegenheiten
II. Für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT)
- Vertretung der sozialpolitischen Interessen der Mitglieder.
- Beratung der Mitglieder in für die Unternehmens-/Betriebspraxis wesentlichen sozialpolitischen Angelegenheiten.
- Erhaltung des Arbeitfriedens durch Abwehr von Arbeitskämpfen, mit denen eine Gewerkschaft die zukünftige Tarifbindung eines Mitgliedes ohne Tarifbindung erzwingen will.
III. Sowohl für Mitglieder mit Tarifbindung (MT) als auch für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT)
- Information der Mitglieder zu wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten in der Betriebspraxis, insbesondere bei
- Gestaltung betrieblicher Arbeitsbedingungen
- Betriebsänderungen und weitere Umstrukturierungen
- Angelegenheiten der betrieblichen Mitbestimmungweiteren
- weiteren arbeits- und sozialpolitischen Angelegenheiten
- Information der Mitglieder über die tarif- und sozialpolitische Entwicklung in Deutschland und Europa sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung
- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) können werden:
a) Natürliche Personen; dazu gehören die Gründungsmitglieder sowie Einzelunternehmer mit Unternehmen, die keine juristische Person sind sowie Organpersonen von juristischen Personen.
Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass sie Dienstleistungsunternehmen führen oder sich für die tarif- und sozialpolitischen Belange des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) oder der Dienstleistungsunternehmen einsetzen.
b) Juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.
Die Mitgliedschaft von juristischen Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen setzt voraus, dass sie durch eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen geprägt sind:
aa) Klassische Dienstleistungen, wie beispielsweise Technische Überwachung, Umweltschutz, Zertifizierung, Arbeitsmedizin, Gen- und Biotechnik, Schulung und Weiterbildung (Akademie).
bb) Besondere Dienstleistungen, beispielsweise Dienste höherer Art, bei Gruppen von Ingenieurbüros, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern, Ärzten, Architekten und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
cc) Ver- und Entsorgung, Gebäudereinigung und Facilitymanagement.
dd) Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen.
ee) Bildung, Wissenschaft und Forschung.
ff) Kunst und Kultur, Dienstleistungen in Theater- und Filmwirtschaft, Industrielle
Dienste und Produktion.
gg) Telekommunikation, Informationstechnologie und Datenverarbeitung.
hh) Postdienste, Speditionen und Logistik.
ii) Verkehr.
jj) Sicherheitsdienste, Bewachung, Wartung und Instandhaltung.
Die juristischen Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen mit Tarifbindung müssen ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
2. Die juristischen Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen können Mitglieder mit Tarifbindung (MT) oder Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) werden.
Für die Mitglieder mit Tarifbindung (MT) ist der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) ermächtigt, Verbandstarifverträge oder Firmentarifverträge abzuschließen.
Die Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) werden von den Verbandstarifverträgen nicht erfasst. Sie nehmen am Tarifgeschehen des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) nicht teil.
3. Die Anmeldung zum Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) erfolgt durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied mit Tarifbindung oder als Mitglied ohne Tarifbindung und Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet über einen Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages die Mitgliederversammlung.
4. Das Mitglied mit Tarifbindung (MT) ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes in eine Mitgliedschaft beim Verband ohne Tarifbindung (OT) zu wechseln.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
b) durch Ausschluss (siehe § 7 g);
c) durch Tod oder Liquidation.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen für das laufende Geschäftsjahr.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vermögen des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) auf Auszahlung oder Rückzahlung von Umlagen oder Einlagen irgendwelcher Art.
§ 4
Finanzierung
- Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) erhebt zur Deckung der anfallenden Kosten im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 2 (Zweck) Umlagen (Beiträge) bei den Mitgliedern, die juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen sind.
- Jedes Mitglied mit oder ohne Tarifbindung zahlt einen Aufnahmebeitrag.
- Über die Höhe des Aufnahmebeitrages und über die Struktur der Umlage (Beitragschlüssel) beschließt der Vorstand.
- Der Vorstand kann für die Mitglieder mit Tarifbindung jeweils einen differenzierten Aufnahmebeitrag oder eine differenzierte Umlage beschließen, desgleichen für die Mitglieder ohne Tarifbindung (s. § 7 Ziffer 1 m).
- Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vorstand über eine Veränderung des bisher von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmebeitrages oder über die Struktur der Umlage Beschluss fasst, bleibt der bisherige Beschluss der Mitglieder über die Höhe des Aufnahmebeitrages und die Umlage unberührt.
- Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Haushaltsvoranschlag – jeweils getrennt für Mitglieder mit Tarifbindung (MT) und für Mitglieder ohne Tarifbildung (OT) – zu erstellen. Der Vorsitzende oder das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist berechtigt, bevor die Mitgliederversammlung den Haushaltsvoranschlag genehmigt hat, Verfügungen im Rahmen der Etatansätze des Vorjahres zu treffen. Der Haushalt für Mitglieder mit Tarifbindung (MT) umfasst die Aufwendungen des Verbandes, die für die Mitglieder mit Tarifbindung (MT) im Rahmen der tarifpolitischen Angelegenheiten anfallen. Dazu gehören die in § 2 Ziffer I und Ziffer III beschriebenen Angelegenheiten. Der Haushalt für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) umfasst die Aufwendungen des Verbandes, die für die Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) im Rahmen der Aufgaben des Verbandes gemäß den Bestimmungen des § 2 Ziffer II und Ziffer III anfallen. Die Aufwendungen für wirtschaftliche Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere die Generalkosten für die Unterhaltung des Verbandes und die Kosten für Akquisition und Werbung werden unter den Mitgliedern mit Tarifbindung (MT) und ohne Tarifbindung (OT) nach dem vom Vorstand beschlossenen Beitragsschlüssel (§ 4 Ziffer 1) aufgeteilt.
- Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser wird von dem Rechnungsprüfer geprüft.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) unterstützt die Mitglieder in den durch § 2 beschriebenen Aufgaben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich zueinander solidarisch zu verhalten, insbesondere bei der Abwehr von Arbeitskampfmaßnahmen solidarisch zusammenzustehen, dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di)die für notwendig erachteten Auskünfte wahrheits- und fristgemäß zu erteilen sowie Umlagen fristgemäß zu entrichten.
3. Die Mitglieder mit Tarifbindung (MT) verzichten auf den Abschluss von Firmentarifverträgen, soweit nicht der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di)hierzu ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di)ist ermächtigt, auf der Verbandsebene tarifliche Module für einzelne Unternehmen oder Unternehmenssparten oder firmenbezogene Tarifverträge anstelle des einzelnen Unternehmens abzuschließen, wenn das Unternehmen diesen Auftrag erteilt
Die Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) sind verpflichtet, sich mit dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di)über die Abwehr von Forderungen einer Gewerkschaft auf Abschluß eines Firmentarifvertrages zu beraten.
Der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) ist verpflichtet, das Mitglied ohne Tarifbindung (OT) in jeder Hinsicht zu unterstützen, sei es bei der Abwehr von Forderungen der Gewerkschaft auf Abschluss eines Firmentarifvertrages oder sei es bei der Führung von Tarifverhandlungen über den Abschluß eines firmenbezogenen Tarifvertrages auf Verbandsebene.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die gemäß Satzung ergangenen Beschlüsse zu befolgen.
5. Jedes Mitglied ist gehalten, aktiv am Verbandsgeschehen teilzunehmen - insbesondere zur Mitgliederversammlung zu erscheinen oder hierzu einen Vertreter zu entsenden oder die Stimme auf ein anderes Mitglied zu übertragen - sowie die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß und pünktlich zu zahlen.
§ 6
Organe des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di)
Organe des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen (ar.di) sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter Beachtung der Stimmrechte der einzelnen Mitgliedergruppen (Mitglieder mit Tarifbindung, Mitglieder ohne Tarifbindung, Gründungsmitglieder und sonstige Mitglieder) für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder der Verhandlungskommission der jeweiligen Dienstleistungsbranche ausschließlich von den Vertretern der jeweiligen Dienstleistungsbranche
c) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes des Rechnungsprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines ehrenamtlichen Rechnungsprüfers, der nicht zugleich dem Vorstand angehören darf
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
g) Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) Entscheidung über Satzungsänderungen
i) Beitritt zu überregionalen Verbänden
k) Festlegung des Verhandlungsrahmens für die jeweilige Verhandlungskommission sowie Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen
l) Entscheidung über die Auflösung des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungs-unternehmen (ar.di)
m) Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen Beschlussfassungen des Vorstandes über Aufnahmebeitrag oder die Umlage (§ 4 Ziff.1)
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die einzelnen Mitglieder der je Branche gewählten Verhandlungskommission werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Amtszeit des jeweils neu- oder wiedergewählten Amtsträgers (Mitglieder des Vorstandes, der Verhandlungskommission oder Rechnungsprüfer) beginnt mit dem Tag, in der die Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist und endet nach Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Amtszeit. Eine Neuwahl oder Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitig ausscheidende Amtsträger bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ersatzweise einen Amtsträger gewählt hat.
Die Ersatzwahl für ausscheidende Amtsträger kann gegebenenfalls im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen (§ 7 Ziffer 8 und 9).
2. In den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder in dringenden Fällen vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus finden sie statt, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder oder der Mitglieder der jeweiligen Verhandlungskommission dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, aus der die Gegenstände der Beschlussfassung ersichtlich sind, einzuberufen.
Die Einladungen an die Mitglieder sollen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage vom Vorstand abgekürzt werden.
5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist jeweils getrennt nach folgenden Mitgliedergruppen festzustellen:
)a für Mitglieder mit Tarifbindung (MT)
wenn mindestens ein Mitglied erschienen oder vertreten ist (einschließlich Stimmrechtsübertragung)
)b für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT)
wenn mindestens ein Mitglied erschienen ist oder vertreten ist (einschließlich Stimmrechtsübertragung)
)c für Gründungsmitglieder oder sonstige Mitglieder
wenn mindestens ein Mitglied erschienen ist oder vertreten ist (einschließlich Stimmrechtsübertragung)
Beschlüsse werden jeweils getrennt für die unter a) bis c) aufgeführten Mitglieder gefasst, soweit ein Stimmrecht besteht.
Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stimme soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen eine Abweichung ergibt.
Zu a) Ausschließlich Mitglieder mit Tarifbindung (MT) haben ein Stimmrecht über:
- tarifpolitische Angelegenheiten;
- den Abschluss oder die Beendigung von Tarifverträgen;
- die Festsetzung des Verhandlungsrahmens sowie Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen;
- wirtschaftliche Angelegenheiten, die ausschließlich Aufgaben des Verbandes für Mitglieder mit Tarifbindung (MT) - insbesondere den Haushalt oder die Verwendung finanzieller Mittel – betreffen;
- die Wahlen zur Verhandlungskommission, jedes Mitglied mit Tarifbindung begrenzt auf die vertretene Branche.
Zu b) Ausschließlich Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) haben ein Stimmrecht über:
- tarifpolitische Angelegenheiten, wenn sie von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind oder der Verband für sie tarifbezogene Tarifverträge oder tarifliche Module bei einer Gewerkschaft aushandelt;
- wirtschaftliche Angelegenheiten, die ausschließlich Aufgaben des Verbandes für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) betreffen, insbesondere den Haushalt oder die Verwendung finanzieller Mittel.
Zu c) Ausschließlich Gründungsmitglieder oder sonstige Mitglieder
Gründungsmitglieder und sonstige Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch beratende Stimme einschließlich eines Vetorechtes (§ 7 Ziffer 8).
Bei Beschlussfassungen von Mitgliedern mit Tarifbindungen (MT) über diese Mitglieder (MT) betreffende Angelegenheiten haben Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) beratende Stimme.
Bei Beschlussfassungen von Mitgliedern ohne Tarifbindung (OT) über diese Mitglieder (OT) betreffende Angelegenheiten haben Mitglieder mit Tarifbindung (MT) beratende Stimme.
6. Die Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch ihren Vorsitzenden, Geschäftsführer oder einen Bevollmächtigten vertreten.
7. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite mit unveränderter Tagesordnung innerhalb vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder - einschließlich Stimmrechtsübertragungen - beschlussfähig ist.
8. Die Beschlussfassung erfolgt – getrennt jeweils für Mitglieder mit Tarifbindung (MT) und für Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) - grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit 0der anwesenden und vertretenen Mitglieder einschließlich Stimmrechtsübertragungen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie über die Auflösung des Arbeitgeberverbandes (ar.di) oder über den Beitritt zu einem überregionalen Arbeitgeberverband ist für die Beschlussfassung – jeweils für die Mitgliedergruppen mit Tarifbindung und ohne Tarifbindung getrennt – eine Mehrheit von jeweils 75% der Stimmen der Gruppen der Mitglieder mit Tarifbindung und ohne Tarifbindung erforderlich. In dieses Quorum sind auch die in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit Tarifbindung und ohne Tarifbindung einzubeziehen.
Der Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens 75% aller Gründungsmitglieder - auch soweit sie in der Mitgliederversammlung nicht erschienen und vertreten sind - ein Veto einlegen.
Beschließt die Mehrheit von mindestens 75 % der Mitglieder mit Tarifbindung, nicht jedoch die Mehrheit von mindestens 75 % der Mitglieder ohne Tarifbindung die Auflösung des Arbeitgeberverbandes, so können mindestens 75 % der Mitglieder ohne Tarifbindung (OT) beschließen, dass der Arbeitgeberverband für Mitglieder ohne Tarifbindung fortbesteht.
9. Über alle der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten kann auch ohne Versammlung schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden im Rahmen der den einzelnen Mitgliedergruppen zustehenden Stimmrechte gefasst.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unterzeichnet wird.
11. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Registergericht gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Stellvertreter können auch zwei Personen sein.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) gerichtlich und außergerichtlich. Es gilt für den Vorsitzenden und für den Stellvertreter jeweils Einzelvertretung (§ 26 BGB).
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in geschäftlichen Angelegenheiten, die den Arbeitgeberverband und nicht die Tarifverhandlungen betreffen, darauf beschränkt, die Mitglieder nur im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes oder Haushaltsvoranschlages zu verpflichten.
2. Der Vorstand bestellt eine Person zur Geschäftsführung. Er umgrenzt ihre Befugnisse und setzt die Vertragsverhältnisse fest. Der Vorstand kann zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Geschäftsstelle nötigenfalls weitere Personen einstellen.
3. Der Vorstand benennt den Verhandlungsführer der für die jeweilige Dienstleistungsbranche von der Mitgliederversammlung (§ 7 Ziffer 1 b) gewählten Verhandlungskommission.
4. Der Vorstand fasst seine jeweiligen Beschlüsse einstimmig. Ist keine Übereinstimmung festzustellen, fasst der Vorstand nach einer weiteren Abstimmung den jeweiligen Beschluß mehrheitlich.
§ 9
Verhandlungskommission
1. Die Verhandlungen mit Gewerkschaften werden von der jeweils branchenspezifisch gebildeten Verhandlungskommission geführt.
2. Die Verhandlungskommission wird gebildet aus einem Mitglied des Vorstandes, dem vom Vorstand benannten Verhandlungsführer und bis zu fünf weiteren Personen, die die Interessen der betroffenen Branche vertreten.
Die Verhandlungskommission wählt ihren Sprecher und trifft ihre Entscheidungen einstimmig.
Krefeld, den 19. Mai 2006
