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14. Oktober 2008 Individualarbeitsrecht

Beweisführung über den Inhalt eines Vier-Augen-Gespräches

Hat ein Vier-Augen-Gespräch zwischen den Prozessparteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gespräches beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt (BAG vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06).

Hinweise für die Praxis

In Rechtsstreitigkeiten ist bei Vier-Augen-Gesprächen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer in Beweisnot, wenn nur ein Vier-Augen-Gespräch stattgefunden hat, aber der Inhalt des Gespräches für die Beweisführung von Bedeutung ist.

Wenn beispielsweise der Geschäftsführer eines Unternehmens mit einem Mitarbeiter ein 4-Augengespräch geführt hat, neigen sowohl die Prozessvertreter als auch der Richter dazu, den Beweisantrag, dass der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft über den Inhalt des 4-Augengespräches als Partei oder Zeuge vernommen wird, die Parteivernehmung als überflüssiges und nicht weiterführendes Beweismittel abzutun.

In diesen Fällen wird – zu Unrecht wie das BAG meint – auf das Beweismittel der Parteivernehmung von den Prozessbeteiligten verzichtet.

Das BAG hat in dem am 22.05.2007 entschiedenen Fall wie folgt entschieden:

In den Fällen, in denen keine Zeugen vorhanden sind, könne eine Partei bei Gericht auch beantragen, dass sie – beispielsweise der Geschäftsführer als Organ einer Gesellschaft – im Wege der Parteivernehmung nach § 448 Zivilprozessordnung (ZPO) oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich gehört wird. Ein Beweisantrag der Partei auf Heranziehung der Partei als Beweismittel sei dann nicht unzulässig.

Dies folge aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip.
Die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit müssten die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehöre es zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu den unerlässlichen zivilprozessualen Verfahrensregeln, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachen Behauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehle es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage des Gerichtes. Um sie zu Gewährleisten, bedürfe eines Mindestmaßes an rechtlichem Gehör.

Daher kann in einem Zivilprozess oder in einem Arbeitsgerichtsprozess eine Partei, die in Beweisnot ist, die eigene Vernehmung als Partei – beispielsweise des Geschäftsführers der Beklagten - gemäß § 448 ZPO beantragen. Ebenso ist es zulässig, dass die Partei eine Parteianhörung nach § 141 ZPO beantragt.

Dies betrifft also auch Vier-Augen-Gespräche. Wenn ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein „gegnerischer" Zeuge zugegen ist, stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, wenn ihr nicht gemäß der Rechtsprechung des BAG Gelegenheit gegeben würde, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen.

Ob die Parteivernehmung (§ 448 ZPO) oder die Parteianhörung (§141 ZPO) zum Erfolg im Rechtsstreit führt, ist nach der Parteivernehmung oder Parteianhörung vom Gericht zu bewerten.


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