Kernpunkte des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den zuständigen Gewerkschaften im Betrieb, das Verhältnis der Betriebsparteien zu den Arbeitnehmern, die Informations-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Das BetrVG ist in folgende Regelungsabschnitte eingeteilt: I. Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer Allgemeine Vorschriften wie Errichtung von Betriebsräten, Stellung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Definition des Betriebes und der Arbeitnehmer. Organisation des Betriebsrates wie Wahlen (§§ 7 bis 20), Amtszeit (§ 21), Verletzung gesetzlicher Pflichten (§ 23), Erlöschen des Amtes (§ 24), Geschäftsführung (§ 26), Betriebsratsitzungen (§ 30), Ehrenamtliche Tätigkeit (§ 37), Sprechstunden (§ 39), Kosten- und Sachaufwand (§ 40). Betriebsversammlung (§§ 43 bis 46) Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 bis 71) Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates wie Grundsätze für die Zusammenarbeit (§ 74), Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75), Einigungsstelle (§ 76), Regelungsabsprachen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie Betriebsvereinbarungen (§ 77), Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung (§ 78), Geheimhaltungspflicht (§ 79), Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates (§ 80). Mitwirkungs- und Beschwerderecht des einzelnen Arbeitnehmers wie Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers über Tätigkeit und beruflicher Entwicklung (§ 81), Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (§ 82), Einsicht in die Personalakten (§ 83), Beschwerderecht (§ 84) II. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, soweit nicht Gesetz- oder Tarifvertrag Vorrang hat durch Regelungsabreden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit Wirkung für Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Regelungspunkte: Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb Arbeitszeit (nicht Dauer, sondern Verteilung) Kurzarbeit oder Mehrarbeit Auszahlung der Arbeitsentgelte Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch technische Einrichtungen Gesundheitsschutz im Rahmen des Gesetzes oder der UVV Werkwohnungen Betriebliche Lohngestaltung (Struktur nicht Höhe) Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze Betriebliches Vorschlagwesen Gruppenarbeit Bei Nichteinigung: Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). III. Freiwillige Betriebsvereinbarungen IV. Arbeit und Umwelt Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (§ 89), Unterrichtungs- und Beratungsrechte über Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§ 90). Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Verstoß gegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (§ 91). V. Personelle Angelegenheiten Mitwirkungsrechte Personalplanung mit Unterrichtung und Beratung (§§ 92 und 92a), Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93) Förderung der Berufsbildung (§§ 96, 97) Mitbestimmungsrechte bei Personalfragebogen/Beurteilungsgrundsätze (§ 94) Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierung und Kündigungen (§ 95) Definition der Versetzung (§ 95 Absatz 3 i.V.m. § 99) Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98) Personelle Einzelmaßnahmen und Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Arbeitsgericht (§ 99) Schwerpunkt: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (Zustimmung des Betriebsrates erforderlich) Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung sowie Zustimmungsverweigerungsrechte (Katalog der Gründe in § 99 Ziffern 1 bis 6) Vorläufige personelle Maßnahmen (§ 100) Anhörung bei Kündigungen, Fristablauf für Zustimmung, Fiktion der Zustimmung, Katalog der Widerspruchsgründe (§ 102, Absatz 3 Ziffern 1 bis 5) Zustimmung bei außerordentlichen Kündigungen und Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht Ausnahme von Mitbestimmung: Rechtzeitige Information einer beabsichtigten Einstellung oder personellen Veränderung bei leitenden Angestellten (§ 105) VI. Wirtschaftliche Angelegenheiten Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (Voraussetzung mehr als 100 ständig Beschäftigte) (§ 106), Unterrichtung der Arbeitnehmer bei in der Regel mehr als 1.000 ständig Beschäftigten. VII. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen Interessenausgleich Beratung über einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung (§ 111) Definition der Betriebsänderung (Umstrukturierung und personelle Anpassungsmaßnahmen) Mitbestimmung bei Sozialplan Bei der Erstellung des Sozialplanes für wirtschaftlichen Ausgleich, insbesondere Abfindungen bei Ausscheiden Sonderregelung über erzwingbaren Sozialplan bei Personalabbau und Ausnahme bei Neugründungen (§ 112a) Individueller Nachteilsausgleich bei Nichteinhaltung der Vorschriften über den Interessenausgleich (bis zu 12 Monatsgehälter als Sanktion gegen den Arbeitgeber) VIII. See-, Schifffahrt und Luftfahrt IX. Straf- und Bußgeldvorschriften bei bestimmten Verstößen X. Übergangs- und Schlussvorschriften
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