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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Versetzungsvorbehalt
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, S. 1355
1. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist. Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Erweist sich eine Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen.
2. Behält sich der Arbeitgeber vor, einseitig ohne den Anspruch einer Änderungskündigung die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringwertiger Tätigkeiten zu- lasten des Arbeitnehmers ändern zu können, so liegt darin regelmäßig ene unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB
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