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Samstag, 19.05.2012

Artikel

Whistleblowing, Kündigung einer Altenpflegerin nach ihrer Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Mängeln in der Pflege

EGMR, Urteil vom 21.07.2011 – 28274/08 – Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland

Leitsätze der Redaktion:
Mit Kammerurteil stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Der Fall betraf die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, mit der Begründung, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhielten wegen Personalmangel keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten.

Die von der Altenpflegerin geäußerten Vorwürfe hatten zweifelslos eine schädigende Wirkung auf den Ruf und die Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin. Der Gerichtshof kam aber zu der Auffassung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt.

Gem. Art. 41 ( gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland der Altenpflegerin 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 5.000 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.

Freitag, 02.09.2011 11:18 Alter: 260 Tage

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