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Außerordentliche Kündigung, ausnahmsweise kein Verschulden erforderlich
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011 – 5 Sa 509/10 – (ArbG Lübeck), demnächst LAGE § 1 KschG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 108
Leitsatz:
Verhaltensbedingte Gründ können in der Regel nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Dies gilt indessen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften derart erheblich und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer schuldlos gehandelt hat.
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