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Außerordentliche Kündigung, Interessenabwägung, Abmahnung, Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop
BAG, Urteil vom 24.03.2011- 2 AZR 282/10 – (LAG Nürnberg) -
Nichtamtliche Orientierungssätze:
1. Eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bilden. Der konkrete Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen. Einer besonderen Vereinbarung bedarf es insoweit nicht.
2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar is, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
4. Im Streitfall lag in der Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen gewesen wäre.
5. Durch die unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf eine private Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahme auf § 241 Abs. 2 BGB verletzt sein. Soweit personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs. 1 BDSG betroffen sind, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 Satz 1 BDSG in Betracht. Dagegen sind Daten oder in Dateien gespeicherte Datenbestände für sich genommen keine urheberrechtliche nach §§ 69a ff. UrhG geschützte Computerprogramme oder Schriftwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
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