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Samstag, 04.09.2010

Artikel

Für die Betriebspraxis: Aktuelle Entscheidungen des BAG - Vergütung im Tarifvertrag nach Lebensaltersstufen

Das BAG hat dem EuGH die Frage gestellt, ob die tarifliche Vergütung nach Lebensalter im Bundesangestellten -Tarifvertrag BAT eine Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten darstellt, wenn diese wegen ihres Lebensalters eine geringere tarifliche Vergütung als die älteren Beschäftigten erhalten. Dies betrifft die Dienstaltersstufen. Diese decken das Alter und zugleich die mit dem Alter wachsende  Berufserfahrung ab.

Die Antwort des EuGH ist über den öffentlichen Dienst hinaus auch für andere  Tarifvertragsparteien von Bedeutung, wenn deren Vergütungstarifverträge Lebensaltersstufen – ähnlich den Dienstaltersstufen in der Beamtenbesoldung - festlegen, beispielsweise die Tarifgemeinschaft TÜV und die Gewerkschaft ver.di in den Tarifverträgen der TÜV für „Alt-Tarifbeschäftigte“. 

Das BAG führt im Urteil vom 20.05.2010 – 6 AZR 148/09 – aus, dass die tariflich festgelegten  Lebensaltersstufen in einem tariflichen Vergütungssystem bei generalisierender Betrachtung ohne Verstoß gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  enthaltene Diskriminierungsverbot die Berufserfahrung abgelten  dürfen.  Jedoch hänge das objektive Kriterium des Dienstalters auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gebe Berufe, in denen die Berufserfahrung fortwährend die Qualifikation erhöht, während in anderen Tätigkeiten nach einer anfänglichen Qualifikationssteigerung eine Stagnation erfolgt. Dies könne einer generalisierenden Betrachtung und pauschalen Bemessung der tariflichen Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalter entgegenstehen und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters begründen.

Allerdings kollidieren -so das BAG –zwei Grundrechte. Dies sei zum einen die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien  im Rahmen der Tarifautonomie gemäß Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG) und zum anderen das gleichwertige Rechtsgut des Verbotes der Altersdiskriminierung als „Ausprägung des Gleichheitssatzes“  gemäß Art.3 Abs.1 GG .

Die Auflösung dieser Kollision der Grundrechte habe nicht das BAG, sondern allein der EuGH zu entscheiden.

Angesichts der Bedeutung und des Gewichtes der Tarifautonomie billigt das BAG den Tarifvertragsparteien wegen ihrer Sachnähe zu den zu regelnden Sachverhalten einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie habe die sogenannte „Einschätzungsprärogative“. Die Frage stellt sich jedoch, ob die Tarifvertragsparteien aufgrund der Sachnähe auch die Einhaltung des Gleichheitssatzes tarifautonom selbst beurteilen dürfen. Nach dem Gleichheitssatz ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Außerhalb von Tarifverträgen beurteilt die Einhaltung des AGG letztlich der Richter.

Nach wie vor schwebt daher über den Unternehmen, die Dienstaltersstufenregelungen des öffentlichen Dienstes oder der Beamtenregelungen nachvollzogen haben, ein  Damoklesschwert. Wenn der EuGH eine Diskriminierung annimmt und den Tarifparteien nicht eine eigenständige tarifautonome Einschätzung zugestehen sollte, ist die Folge, dass  sich jüngere Mitarbeiter mit Erfolg in die für ihre Vergütungsgruppe geltende höchste Dienstaltersstufe einklagen.Dies kann je nach Altersstruktur der Beschäftigten in einem an diese Vergütungsstruktur tariflich gebundenen Unternehmen zu entsprechenden Kostenbelastungen führen.

Die Tarifvertragsparteien Tarifgemeinschaft TÜV und Gewerkschaft ver.di haben durch zusätzliche Tarifnormen, die auf eine  mit dem Alter zunehmende Berufserfahrung abheben, der  Entwicklung der Rechtsprechung frühzeitig zu begenen versucht. Sie haben daher  in den Tarifverträgen für die Alt – Tarifbeschäftigten, in denen die Dienstaltersstufen des öffentlichen Dienstes nachvollzogen sind,  im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten 

tariflich geregelt, dass die Vergütungsgruppenstufen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die mit zunehmenden Lebensalter zunehmende Berufserfahrung durch jeweils ansteigende Vergütungssätze abgelten sollen.

Aber auch diese tariflich fesgelegte Willenserklärung könnte durch ein Urteil des EuGH konterkariert werden.

Dr. F.-W. Lehmann
Rechtsanwalt für Arbeits – und Wirtschaftsrecht
Krefeld und Schliersee, den 21. Juli 2010
E- Mail:     dr.lehmann(at)arbeitsrecht(dot)com

Aktuelle Informationen für Unternehmer:
www.arbeitsrecht.com

 

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